Während eines Parkmanövers kommt es zu einer Ausweichreaktion des anderen Verkehrsteilnehmers, wodurch ein schaden an dessen Fahrzeug entstand, ohne daß das Fahrzeug, das den Parkvorgang durchführte, mit beschädigt wurde.

Das OLG München mußte vor kurzem einen solchen Fall entscheiden. Danach ereignete sich der Unfall beim Betrieb beider Fahrzeuge. Denn hier wurde der Geschädigte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Reaktion (Ausweichmanöver) veranlaßt, was wiederum schadensursächlich war. Das Unfallgeschehen stand in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang (Parkplatzsuche). Da keiner der Beteiligten nachweisen konnte, daß das Unfallgeschehen unabwendbar gewesen ist, kommt es im Ergebnis zu einer hälftigen Haftungsverteilung.

 

OLG München, Urteil v. 07.10.2016, Az: 10 U 767/16