Eine abknickende Vorfahrtsstraße hat ihre Tücken. Der Wartepflichtige darf nicht blindlings darauf vertrauen, daß der rechts blinkende Vorfahrtsberechtigte auch tatsächlich nach rechts abbiegt, so daß er gefahrlos in den Kreuzungsbereich einfahren kann. Es braucht immer weitere Anzeichen wie deutliches Reduzieren der Geschwindigkeit oder Nach-rechts-einordnen. Sonst trifft immer den Wartepflichtigen der höhere Haftungsanteil bei einem Unfall. Dieser Anteil kann durchaus bei 70-75% liegen!

OLG Dresden v. 20.08.2014, Az. 7 U 1876/13

 

Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung. Jeder muß besonders vorsichtig fahren, jederzeit bremsbereit sein und Rücksicht auf den anderen nehmen.

Ausnahmsweise – so das OLG Hamm – darf auf ein Warten des aus einem Stellplatz ein- oder ausfahrenden Fahrzeugs vertraut werden, wenn die Fahrspur zwischen den Parkplätzen Straßencharakter hat und vorrangig der Zu- und Abfahrt dient (also bei „echten“ Parkplatzstraßen wie z.B. auf Autobahnparkplätzen).

OLG Hamm v. 24.09.2014, Az. 9 U 26/14

 

Ein Radfahrer hat auf dem Gehweg nichts verloren. Ausnahmen: Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen Gehwege mit dem Fahrrad benutzen (§2 Abs.5 StVO).

Wenn nun ein älterer Radfahrer sich darüber hinweg setzt, hat dies Konsequenzen. Benutzt er etwa den Gehweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung und kollidiert er mit einem Kraftfahrer, der ein Grundstück verläßt, haftet er allein.

LG Kleve v. 28.02.2014, Az. 5 S 126/13

 

Jeder kennt die Situation. Man sieht eine freie Parkbucht, fährt ein und plötzlich öffnet der Fahrer/Mitfahrer eines daneben geparkten Fahrzeugs die Türe. Wer haftet?

Das OLG Frankfurt/Main entschied so:

Ungeachtet besondere Umstände im Einzelfall sind an die Sorgfalt (beider Verkehrsteilnehmer) gleich hohe Anforderungen zu stellen, so dass in der Regel… eine hälftige Schadensteilung vorzunehmen angemessen erscheint.

OLG Frankfurt/Main v. 09.06.2009, Az. 3 U 211/08